Das Kran-Forum ist geschlossen!

Kran-Forum » Recht, Gesetz und Vorschriften » Nutzung der Rundumleuchten » Threadansicht

Seite: 1 2 3
~Pete


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.07.2005, 18:17 - 000 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [430]
Wer kann mir sagen, wo und wie die Nutzung der gelben Rundumleuchten geregelt ist? Ich sehe bei uns im Ruhrgebiet sehr oft kleine Krane, die mit eingeschalteter Rundumleuchte durch die Gegend fahren. Die kleinen Krane haben doch eine Dauergenehmigung, daher kommen die doch normal ohne Kennleuchte aus. Ich habe früher gelernt, dass nur Fahrzeuge die die gesetzlich zulässigen Abmessungen / Gewichte übersschreiten, und mit Sondergenehmigung unterwegs sind, die Gelblichter einschalten müssen.

Kann mich mal jemand darüber aufklären?

Grüße aus dem Pott

Pete

Seitenanfang Seitenende (Gast)
Cranesupplier


36 Beiträge



Avatar von Cranesupplier
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 09.07.2005, 19:28 - 001 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [435]
Pete,

Du hast Recht mit Deiner Ausage, gelbe Rundumleuchten sind einzusetzen, wenn die Fahrzeugabmessungen und/oder das Gewicht die in der STVO gesetzlich vorgeschriebenen Werte überschreitet. Das ist bei kleineren Kranen bis ca. 60 oder 80 to allerdings in der Regel nicht der Fall.

Ich glaube sogar, dass die grundlose Nutzung der gelben Kennleuchten eine Ordnungswidrigkeit ist.

Seitenanfang Seitenende
BUZ


45 Beiträge



Avatar von BUZ
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 15.08.2005, 20:53 - 002 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [447]
das ist lt. § 70 und § 29 geregelt, auch für kleine Krane.
Denn die fahren mit 12 t Achslast draußen rum, sind manchmal 2,75 m breit, oder über 12 m lang.



Gruß
BUZ
___

Der schönste und der schwerste Sport,
das ist und bleibt der Schwertransport!

ab sofort verfügbar:
www.schwerlast-rhein-main.de

Seitenanfang Seitenende
~KranFahrer


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 14:50 - 003 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3842]
Wie haltet ihr es mit Rundumleuchten bzw. Beleuchtung allgemein?

Meine Frage hat wie so oft einen Hintergrund:

Mir ist ein Fahrer gut bekannt der zu 99% ohne Licht und zu 100% ohne Rundumleuchten fährt. Sein Kran hat 5 Achsen, 3 Meter Breite und eher etwas mehr Gewicht......
Er ist mir damit im Morgengrauen in einer engen Kurve entgegengekommen (ich war im PKW unterwegs), und ich war doch ein wenig überrascht das sich plötzlich ein unbeleuchteter Ausleger auf meine Seite *begeben* hat.

Ich bin mit Auslegern ja eher gut bekannt will also nicht wissen wie ein gewöhnlicher Autofahrer reagiert wenn plötzlich etliche Tonnen Stahl vor ihm auftauchen.

Zu dem Zeitpunk war es zumindest so Dunkel das ALLE mit Licht gefahren sind. (Alle fahrn mit Licht nur einer nicht......)
Darauf angesprochen war die Begründung:
*Je weniger mich die Leute/Polizei sehen desto weniger Ärger habe ich...*

Ich wollte ihm erklären wie ich das sehe, besonders in Hinblick auf die Genehmigung, die die Benutzung der Rundumkennleuchten explizit vorschreibt.
Das wollte er nicht gelten lassen: *Soll jeder machen wie er will!*

Er fährt seit ca 27 Jahren Kran.
Der Firma ist es bekannt, dort lächelt man darüber - Der mags lieber dunkel.... Grins, Grins....

2ter Fall:
Vor ein paar Wochen war ich mit einem LKW unterwegs auf der Autobahn bei Karlsruhe, und sehe weit vor mir einen 4achs Kran ohne eingeschaltete Rundumleuchten.
Ich bin gewohnt das Krane regelmässig an Steigungen erheblich an Geschwindigkeit verlieren. Ein vor mir fahrender LKW Fahrer war sich dessen wohl nicht bewusst und konnte nur durch eine Vollbremsung und scharfem Ausweichmanöver einen Aufprall verhindern.

3ter Fall:
Ich hatte einen Kollegen der viel besser war als alle anderen, deshalb durfte er einen 4achser 90tonner fahren, die anderen durften nur 4achser 60-80tonner fahren (Witz gemacht).
Er war der Meinung, wörtlich: *Warum macht ihr mit euren Spielzeugen die Funzeln an?* (kein Witz).
Eines Tages, die Geschäftleitung war der Meinung das ich den erlauchten 90tonner auch mal bewegen, sprich auf eine Baustelle überführen dürfte, und der 90er Fahrer mit dem *kleinen* 70er nachkommen sollte.
Leider hatte ich mein Handy im kleinen Kran vergessen und wartete auf einer Raststätte auf den 70er. Seltsamerweise kam der 70er mit eingeschaltetem Rundumlicht auf der Autobahn angefahren..... Noch seltsamer war das just in dem Moment in dem er mich sehen konnte....die Rundumleuchten ausgingen.... was BESTIMMT ein technischer Defekt war....

Leider konnte ich mich kurze Zeit später solchen dümmlichen Diskussionen entziehen da ich völlig unvorhergesehen noch einige Achsen mehr hatte :-))

Ich schalte grundsätzlich immer volles Licht und Rundumleuchten an.

Ich scheue mich auch nicht bei einem 2achser und entsprechenden Umständen - Stau, Berg, enge Ortschaften, Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, etc. - die Rundumleuchten einzuschalten.

Ich bin nicht der oft benutzten Meinung das ein *zuviel* an Rundumleuchten die Sichtbarkeit oder die Auffälligkeit von Fahrzeugen reduziert.

Nur weil 50.000 Fahrzeuge mit Rundumleuchten fahren bedeutet es nicht das 500 Krane nicht gesehen werden.

Wie macht ihr das? Gibt es Betriebsanweisungen oder kann das der Fahrer machen wie er es für richtig hält?

Warum ich gerade jetzt auf dieses Thema komme?

Deshalb: http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/12415/1346243/polizei_koeln


Der Beitrag wurde am 03.02.2009 um 14:53 Uhr von KranFahrer editiert.
Seitenanfang Seitenende (Gast)
TDKv
Dienstleister für Kranvermieter
aus Detmold
1101 Beiträge

Admin

Avatar von TDKv
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 15:12 - 004 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3844]
Hier geht es weiter mit der Frage vom KranFahrer zur Nutzung der Rundumleuchte ...
___

Carsten Thevessen

Tabellenbücher für Kranvermieter

Vermieter-Map für Kran- & Arbeitsbühnenvermietung
Online-Karte mit mehr als 4500 Vermietern in Deutschland & Europa

Seitenanfang Seitenende
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 15:32 - 005 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3845]
Moin

Mal abgesehen davon, das in der Unfallmeldung nicht ersichtlich ist ob der Kran Rundumleuchten anhatte.
Die Frage Rundumleuchte Ja oder Nein wird GANZ KLAR in der §29 Genehmigung beantwortet!!
Danach richtet man sich!!

Erfahrungsgemäß sind es immer die gleichen Schwachmaten die ohne Rundumleuchten fahren, Schiebeholme nicht verbolzen, Schlüssel drehen oder Kunden dumm anmachen. Als Kranfahrer nicht fähig die einfachsten Bestimmungen umzusetzen.

MfG
Kranguru


Der Beitrag wurde am 03.02.2009 um 18:40 Uhr von kranguru editiert.
Seitenanfang Seitenende
Thunderbird

aus Bremervörde
126 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 22:17 - 006 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3848]

Zitat:
-
Erfahrungsgemäß sind es immer die gleichen Schwachmaten die ohne Rundumleuchten fahren, Schiebeholme nicht verbolzen, Schlüssel drehen oder Kunden dumm anmachen. Als Kranfahrer nicht fähig die einfachsten Bestimmungen umzusetzen.

Dann bin ich eher einer der Kollegen, die erst bei einer breite von mehr als 2550mm oder einem anderem abweichendem Maßdie Rundumleuchte anmache.
Aber den anderen Rest nicht voll und ganz erfüllen. Außerdem steht das in meiner Genehmigung nicht so drinn, daß ich immer mit eingeschalteter RKL, den
Kran bewegen darf.

Gruß Thunderbird

Seitenanfang Seitenende
~Gast


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 22:36 - 007 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3850]

Zitat:
KranFahrer postete
1. zu 100% ohne Rundumleuchten fährt. Sein Kran hat 5 Achsen, 3 Meter Breite

2. Ich schalte grundsätzlich immer volles Licht und Rundumleuchten an.

hy,

1. bei dem 5130 den ich bewege, 5 achsen, 3 metr breit, sind weder in §70, noch §29 rundumkennleuchten deffiniert, was mich aber nicht davon abhält, daß wenn es eng wird, ich diese auch einschalte. im übrigen bin ich ansonsten entweder mit bf2- oder 3 unterwegs.

2. habe in münchen einen fall erlebt, daß ein kollege mit einem zwei-achser wegen unbefugter nutzung der rundumkennleuchte eine anzeige kassierte, da es sich dabei um ein gefahrenzeichen handelt und eine gefahr im fließenden stadtverkehr nicht gegeben war.

Seitenanfang Seitenende (Gast)
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 22:39 - 008 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3851]
Moin

Dann solltest du deine §29 mal lesen!!
Dort steht nämlich irgendwo:

Das führen von Rundumleuchten ist angeordnet:

Und dann zwei Kästchen mit JA und Nein davor.

Und? Wo ist das Kreuz?

Kleiner Tip , wenn JA angekreuzt ist und du ohne Rundumleuchten unterwegs bist, begehst du gerade einen Verstoß gegen deine Genehmigungsauflagen.Schon mal 1 Punkt in Flensburg.
Dazu noch die Drei Punkte wegen Überladung(nach dem neuen Bußgeldkatalog),
Vielleicht bist du auch noch auf einer Straße unterwegs, die nicht in deinem Netzplan eingezeichnet ist?

Suuuper!!

Ein Profi auf Tour. Wenn dir jetzt noch ein PKW-Fahrer reinsemmelt möchte ich nicht in deiner Haut stecken!

Als "Fachkraft" solltest du es besser wissen,oder?

Gruß
Kranguru

Seitenanfang Seitenende
~KranFahrer


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 23:09 - 009 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3853]
Der 5130 hat Kennleuchtenpflicht, wenn das aus deiner Genehmigung nicht hervorgeht ist sie fehlerhaft.

Diese Anzeige wegen einer angeblich unnötigen Benutzung hätte ich gerne bekommen und sie durch die Instanzen gepaukt!


P.S. Bei dem Unfall auf der A61 war ein 6achser beteiligt, ich kann auf den Bildern den Kran aber kein BF3 erkennen.... Wenn der ohne gefahren ist geht er in den Bau, zu Recht.

Seitenanfang Seitenende (Gast)
zwirbl
Autokranfahrer

122 Beiträge



Avatar von zwirbl
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 23:22 - 010 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3856]
servus

ein tüt-prüfer hat mir mal erklärt das man die rundumleuchten schon deshalb braucht weil der ausleger mehr als 80 cm über die stosstange ragt.

aber nagelt mich nicht fest

bei meinem 120 er stehen sie sowieso in der genehmigung

gruss zwirbl

Seitenanfang Seitenende
~KranFahrer


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 03.02.2009, 23:31 - 011 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3857]
Der Mann vom TÜV..... GRINS

Der Rollenkopf ist farblich gekennzeichnet und beleuchtet.

Selbst die längsten - ich denke das ist der KMK/GMK 4070 - hat das so eingetragen.

Jeder 4achser braucht Rundumleuchten.

Das Gewicht bedingt es schon für sich alleine.


Der Beitrag wurde am 03.02.2009 um 23:32 Uhr von KranFahrer editiert.
Seitenanfang Seitenende (Gast)
~Gast


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 00:04 - 012 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3858]

Zitat:
KranFahrer postete
Der 5130 hat Kennleuchtenpflicht, wenn das aus deiner Genehmigung nicht hervorgeht ist sie fehlerhaft.


bei der letzten kontrolle durch die "trachtengruppe" konnte diese, nach durchsicht der genehmigungen, keine hinweise auf die rkl finden! wäre dankbar, wenn mir jemand die kopie einer genehmigung von einem 5130-1 bezüglich rkl zukommen lassen kann ! tel. oder e-mail per pn

Seitenanfang Seitenende (Gast)
~Joe


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 20:28 - 013 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3861]

Zitat:
KranFahrer postete
P.S. Bei dem Unfall auf der A61 war ein 6achser beteiligt, ich kann auf den Bildern den Kran aber kein BF3 erkennen.... Wenn der ohne gefahren ist geht er in den Bau, zu Recht.

Bau? So ein Schwachsinn. Und jeder der zu schnell fährt oder falsch parkt geht dann wohl auch, oder!?

Oder ein falsche Genehmigung nach § 70? Was soll das sein? Man hat eine, dort stehen Auflagen drin, z.B. Rundumleuchten müssen während der Fahrt angeschaltet sein oder diese Auflage fehlt - dann müssen sie halt nicht an sein. Fertig. Deshalb ist eine § 70 doch nicht falsch!

Ich finde es wunderbar, wie sich hier die angeblichen "Fachkräfte" gegenseitig Angst mit Ihrem halbwissen machen. Egal ob in diesem Thread - noch besser ist allerdings der mit den Kranunfällen...

Seitenanfang Seitenende (Gast)
~36-320


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 21:04 - 014 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3862]
Danke, Joe! Das sind Worte, die uns alle aufbauen!!
Seitenanfang Seitenende (Gast)
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 21:06 - 015 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3863]
@~Joe Noch besser aber wenn jemand wie du offensichtlich nicht lesen kann!

Von §29 ist die Rede gewesen.Dort gibt die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer vor welche Auflagen er einhalten MUSS wenn er mit dem Fahrzeug am Strassenverkehr teilnimmt.
Inzwischen ist es leider üblich geworden in besonderen Fällen die Genehmigung als erloschen zu erklären wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden.Hauptsächlich bei Überladungen und falscher Wegstreckenwahl.

Deine unqualifizierten Kommentare kannst du gerne weiter hier ablassen.
So haben wir immer was zu lachen!

MfG
Kranguru


Der Beitrag wurde am 05.02.2009 um 23:15 Uhr von TDKv editiert.
Seitenanfang Seitenende
~36-320


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 21:13 - 016 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3865]
Danke kranguru! Recht haste!
Seitenanfang Seitenende (Gast)
Thunderbird

aus Bremervörde
126 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 21:24 - 017 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3869]
Ich werde die RKL nur dann einschalten, wenn sie in meinr Genehmigung gefordert sind. Denn nur dann macht das auch Sin, wenn die Behörde das so fordert, werde ich das auch so machen. Und wenn die Behörde das nicht Ausdrücklich in der Genehmigung einträgt, mache ich das auch nicht.
Im übrigen, die Schakos kennen sich auch nicht unbedingt in allen ihren § aus.
Und da kenn ich auch so einige Beispiele.

Außerdem ist das auch manchmal von zuständiger ( Genehmigungsausstellende )Behörde zu Behörde verschieden!

Gruß Thunderbird


Der Beitrag wurde am 04.02.2009 um 21:26 Uhr von Vitus1978 editiert.
Seitenanfang Seitenende
~Joe


Beiträge

Gast


Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 21:57 - 018 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3878]

Zitat:
-
Von §29 ist die Rede gewesen.Dort gibt die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer vor welche Auflagen er einhalten MUSS wenn er mit dem Fahrzeug am Strassenverkehr teilnimmt.

Ob nach § 70 oder § 29 macht in meinen Augen keinen Unterschied. Wenn in der § 29 diese Auflage auch nicht drin steht, gibt es diese auch Auflage nicht. Schließlich baut die 29 auf 70 nur auf. Also muss man die RKL nicht anmachen, wenn es nicht drin steht.


Zitat:
-
Deine unqualifizierten Kommentare kannst du gerne weiter hier ablassen.
So haben wir immer was zu lachen!

Ups, warum so ist Dein Beitrag so agressiv. Habe ich Dir was getan?


Der Beitrag wurde am 05.02.2009 um 23:16 Uhr von TDKv editiert.
Seitenanfang Seitenende (Gast)
zwirbl
Autokranfahrer

122 Beiträge



Avatar von zwirbl
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 22:03 - 019 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3881]
du brauchst nichts machen

du brauchst nur manchmal anderer meinung sein

gruss zwirbl

Seitenanfang Seitenende
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 22:18 - 020 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3883]
In der §29 steht immer etwas zum Thema RKL drin. Entweder ja oder nein.

Wenn du das nicht weiß hast du noch keine §29 gelesen. Und dann weiß ich nicht warum du uns "Fachkräfte" hier gleich dumm anmachst!?


MfG
Kranguru


Der Beitrag wurde am 05.02.2009 um 23:17 Uhr von TDKv editiert.
Seitenanfang Seitenende
Thunderbird

aus Bremervörde
126 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 04.02.2009, 22:37 - 021 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3887]
* Und dann weiß ich nicht warum du uns "Fachkräfte" hier gleich dumm anmachst!?*

Da schließe ich mich dir voll an!

Seitenanfang Seitenende
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 05.02.2009, 22:38 - 022 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3895]
Achja...

Wenn du gegen Genehmigung oder STVO verstoßen sollst , und dich nicht traust NEIN zu sagen, wäre es dann aber angebracht zumindestens diese Anweisung in schriftlicher Form einzufordern!
Ist immer schön wenn dann zurückkommt: "Das kann ich nicht!!!!"
Richtige Antwort: " Ja dann kann ich ja auch nicht, *****!"

Setze bei ***** einfach das passende ein (zB. Chef,Disponent oder A.rschl...)

Und wenn das nur zu massiven Drohungen führt, und du lieber nachgibst, gibt es immer noch die zufällige Kontrolle durch unseren uniformierten Kollegen.

MfG
Kranguru

Seitenanfang Seitenende
TDKv
Dienstleister für Kranvermieter
aus Detmold
1101 Beiträge

Admin

Avatar von TDKv
Private Nachricht senden
Veröffentlicht 05.02.2009, 23:25 - 023 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3897]
Die Tante Edit ist mal mit dem Besen durch diesen Thread gegangen und hat ein bißchen aufgeräumt.

Bitte keine Geschichten, bezüglich der Strafrelevanz von Unfällen. Ich denke, die Beteiligten haben schon genügend Sorgen, als das das noch öffentlich ausdiskutiert werden muss. Von einer rechtlichen Relevanz für die hiesiegen Diskutanten und mich als Betreiber des Forums mal ganz abgesehen. Danke.
___

Carsten Thevessen

Tabellenbücher für Kranvermieter

Vermieter-Map für Kran- & Arbeitsbühnenvermietung
Online-Karte mit mehr als 4500 Vermietern in Deutschland & Europa

Seitenanfang Seitenende
kranguru
kranfahrer

190 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 05.02.2009, 23:28 - 024 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3898]
Danke schön. :-)
Seitenanfang Seitenende
 Seite: 1 2 3  - [ Recht, Gesetz und Vorschriften ]


Impressum