Thunderbird aus Bremervörde 126 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 13.08.2008, 21:39 - 000 - in "Tachoscheiben für Autokrane?" - [3290]
Ein Moin in die Runde, ich habe da mal eine frage, wo mir Hoffendlich einer weiterhelfen kann. Gestern ist ein Kollege von mir in eine Kontrolle auf der Autobahn gekommen. Der Polizist wollte unter anderem die letzten 28 Tachoscheiben sehen. Mein Kollege meinte nur, daß dieses ein schlechter Scherz sei, weil er eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine fahren würde und deshalb müßte er keine Tachoscheiben führen. Ich habe das seid meiner LKW Führerschein und meiner Kranscheinausbildung genauso in Erinnerung, das eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine keine Tachoscheiben führen muß und wenn das es dann nur eine freiwillige Sache ist. Über eine Info über den rechtlichen Sachstand wäre ich sehr dankbar. Gruß Thunderbird Der Beitrag wurde am 13.08.2008 um 21:40 Uhr von Vitus1978 editiert. |
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SK_OWL aus OWL 48 Beiträge ![]() Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 14.08.2008, 08:16 - 001 - in "Tachoscheiben für Autokrane?" - [3293]
Moin Thunderbird EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich. Beste Grüße aus OWL |
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Thunderbird aus Bremervörde 126 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 15.08.2008, 22:37 - 002 - in "Tachoscheiben für Autokrane?" - [3301]
Danke für die Antwort, dann lag ich doch richtig mit meinem Wissen über Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Gruß Thunderbird |
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HardyS Polizeibeamter aus Berlin 31 Beiträge ![]() Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 16.08.2008, 00:17 - 003 - in "Tachoscheiben für Autokrane?" - [3302]
Hallo, SK_OWL hat es bereits geschrieben, aber auf dem § 57a Abs. 2 StVZO sollte man schon noch eingehen. .... (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muß mindstens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden. Bedeutet: Auch wenn die FPersV und die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) nicht anzuwenden sind, muss ein Schaublatt eingelegt sein. Da die StVZO die Schaublätter nennt, müssen mindestens zwei mitgeführt und ausgehändigt werden. Das Erste ist klar definiert: eingelegt (also das aktuelle). Das Zweite ist nicht definiert (könnte theoretisch von gestern oder .... sein) § 57a Abs. 3 StVZO ..., bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Viele Grüsse, Hardy Der Beitrag wurde am 16.08.2008 um 00:28 Uhr von HardyS editiert. |
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