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Hans-Peter Burhoff
Verwaltungsfachwirt a. D.
aus Warstein
21 Beiträge




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Veröffentlicht 10.08.2010, 15:42 - 000 - in "Überbreite Fahrzeuge" - [5406]
Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge
sowie bestimmter hinausragender Ladungen, zuletzt geändert am 04.01.1983 (VkBl.
1983 S. 23)
Die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter Straßenfahrzeuge vom 17. Dezember
1962 sind neu gefasst worden, um sie dem geltenden Wortlaut der StVZO anzupassen.
Dabei wurde der Geltungsbereich auf überlange Straßenfahrzeuge und bestimmte
hinausragende Ladungen ausgedehnt. Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, deren Länge
mit oder ohne Ladung abweichend von § 22 Abs. 4 StVO mehr als 20 m beträgt und deren
Breite mit oder ohne Ladung die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO vorgeschriebenen
höchstzulässigen bzw. in § 22 Abs. 2 StVO für zulässig erklärten Grenzwerte übersteigt.
Für diese Abweichungen sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die an Auflagen u. a.
über die besondere Kenntlichmachung gebunden sind. Die Richtlinien sollen hierbei ein
einheitliches Vorgehen ermöglichen. Damit wird aber auch deutlich, dass die in den
Richtlinien aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen nur auf Grund von Auflagen in
Ausnahmegenehmigungen angebracht und benutzt werden dürfen.
1. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Breite von Fahrzeugen nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
StVZO der höchstzulässigen Länge nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 StVZO oder der zulässigen
Maße von Fahrzeugen und Ladungen nach § 22 Abs. 2 und 4 Satz 2 StVO sind
Ausnahmen auf Grund von § 70 StVZO und/oder von § 46 StVO erforderlich. Die
Genehmigung von Ausnahmen von diesen Vorschriften wird i. d. R. an die Erfüllung
bestimmter Auflagen gebunden.
2. Als Mittel für die Kenntlichmachung kommen in Betracht:
2.1. Überbreiten:
2.1.1.1. Warntafeln mit je 100 mm breiten unter 45 ° nach außen und nach
unten verlaufenden roten und weißen Streifen von mindestens 282 mm
Breite und 564 mm Höhe oder quadratische Tafeln von 423 mm x 423 mm
oder in begründeten Ausnahmefällen Tafeln von mindestens 141 mm
Breite und 800 mm Höhe.
Als Farbton sind aus dem RAL-Farbregister 840 HR die
retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Rot Nr. 3019 und für Weiß Nr. 9015
zu wählen.
Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder
der hinausragenden Teile davon abschließen. Abweichungen bis 100 mm
nach innen können zur Vermeidung gefährlich herausragender scharfer
Kanten zugestanden werden.
2.1.1.2. Statt der Warntafeln ist ein nach Größe und Ausführung
entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.
2.1.2. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 Nr. 3
StVZO in amtlich genehmigter Bauart.
2.2. Überlängen:
2.2.1. Gelbe Rückstrahler für seitliche Anbringung, die mindestens die
Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 3, Klasse 1 erfüllen müssen und
entsprechend gekennzeichnet sind.
2.2.2. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 Nr. 3
StVZO in amtlich genehmigter Bauart.
3. Zusätzlich zu den nach § 22 StVO vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind folgende
Mittel für Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge mit Ladung in der Regel erforderlich:
3.1. Überbreiten:
3.1.1. Bei einer Breite von nicht mehr als 2750 mm ist eine Kenntlichmachung nicht
erforderlich.
3.1.2. Bei einer Breite von mehr als 2750 mm ist eine Kenntlichmachung vorn und
hinten durch je zwei Warntafeln nach Nr. 2.1.1.1 oder entsprechenden Anstrich
nach 2.1.1.2 erforderlich.
3.1.3. Bei Breiten von mehr als 3000 mm sind zusätzlich zu 3.1.2 eine oder mehrere
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach 2.1.2 erforderlich:
Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 ° und vertikal in einem
Winkelbereich von mindestens 8 ° nach oben, nach unten muss der Schenkel
des Sichtwinkels die Fahrbahn in einer Entfernung von max. 20 m vom
Fahrzeugumriss berühren (VkBl 1970, S. 336). Bei Verwendung von mehreren
Leuchten ist es ausreichend, wenn in dem vorgeschriebenen Bereich immer nur
eine Leuchte sichtbar ist.
3.2. Überlängen:
3.2.1. Die Fahrzeuge sind grundsätzlich mit gelben Rückstrahlern entsprechend den
Anforderungen im § 51 ab StVZO auszurüsten.
3.2.2. Auf die nach hinten hinaus ragende Ladung ist § 51 a StVZO entsprechend
anzuwenden.
3.2.3. Bei einer Gesamtlänge von mehr als 20 m sind zusätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2
eine oder mehrere Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach 2.2.2
erforderlich:
Geometrische Sichtbarkeit der Kennleuchten entsprechend der Veröffentlichung
im VkBl 1970 S. 336 (s. a. 3.1.3).
4. Wird ein nach diesen Richtlinien kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug, das mit
Kennleuchten für gelbes Blinklicht entweder nicht gekennzeichnet werden muss oder
aber mit technisch vertretbarem Aufwand nicht ausreichend gekennzeichnet werden
kann, von einem Kraftfahrzeug bis 2500 mm Breite gezogen, so müssen am ziehenden
Fahrzeug ein oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vorhanden sein


Der Beitrag wurde am 15.08.2010 um 14:41 Uhr von Hans-Peter Burhoff editiert.
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