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Hans-Peter Burhoff
Verwaltungsfachwirt a. D.
aus Warstein
21 Beiträge




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Veröffentlicht 12.11.2010, 12:20 - 000 - in "Großraum- und Schwerverkehrsverordnung" - [5649]
Begründung zur Verordnung über Fahrzeuge für den Einsatz im Großraum- und
Schwerverkehr (GSVerkV)
vom …2006
I. Allgemeines
Fahrzeuge, die von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
über die Abmessungen (§ 32), die Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d) oder die Achslasten
und Gewichte (§ 34) abweichen, benötigen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und auch
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen bisher eine Ausnahmegenehmigung. Die höheren
Verwaltungsbehörden der Länder können diese Ausnahmen genehmigen (§ 70 Abs. 1 Nr.
1).
Nach § 70 Abs. 2 müssen vor Genehmigung einer Ausnahme die obersten
Straßenbaubehörden der Länder gehört werden. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens
wurden Grenzwerte für den größten Teil der in der Praxis vorkommenden Fälle in
Richtlinien festgelegt. Für die in den Richtlinien beschriebenen Ausnahmen ist das
Anhörverfahren allgemein durchgeführt worden; ein besonderes Anhörverfahren im
Einzelfall kann daher entfallen.
Um dieses Verfahren noch weiter zu vereinfachen, wurde von den für die StVZO
zuständigen obersten Landesbehörden angeregt, für diese Richtlinienfälle keine
Ausnahmegenehmigungen mehr zu fordern. Statt dessen soll ein Fahrzeug durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) in einem genau vorgegebenen Gutachten mit
allen notwendigen Abweichungen von der StVZO beschrieben werden. Hält das Fahrzeug
den durch diese Verordnung vorgegebenen Rahmen ein, kann auf Grund dieses
Gutachtens ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung eine Betriebserlaubnis im Verfahren
nach § 21 StVZO erteilt werden. Beim Betrieb des Fahrzeugs ist statt einer
Ausnahmegenehmigung dieses Gutachten mitzuführen. Verfahren und Gutachten werden
durch diese Verordnung geregelt.
Das Gutachten des aaS wird dadurch an den Inhalt einer bisherigen
Ausnahmegenehmigung angeglichen, dass der Sachverständige in sein Gutachten die für
den Betrieb notwendigen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Betriebsvorschriften)
aufnimmt. Diese Nebenbestimmungen werden für die einzelnen Anwendungsfälle ebenso
wie die zulässigen Abweichungen von den Vorschriften der StVZO in Anlage 1 und Anlage
2 genau vorgegeben. Das Gutachten entspricht somit in seiner Wirkung der bisher
erteilten Ausnahmegenehmigung. Ebenso wie die Geltungsdauer der
Ausnahmegenehmigung bisher auf höchstens 6 Jahre zu befristen war, gilt das Gutachten
für einen Zeitraum von 6 Jahren. Die Gültigkeit des Gutachtens kann jeweils um 6 Jahre
verlängert werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger nach einer
Kontrolluntersuchung auf dem Gutachten bestätigt, dass die Vorschriften dieser
Verordnung weiterhin eingehalten werden.
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu § 1
1.1 Zum Absatz 1
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 genannten Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen, die aufgrund der zu befördernden unteilbaren Ladung oder
ihrer einsatzspezifischen Bauart von den Vorschriften der §§ 32 und 34 der StVZO
über Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte in der in Anlage 1 bezeichneten
Weise abweichen.
Die Richtlinien zu § 70 StVZO sahen Verwaltungsvereinfachungen für eine Reihe von
Fahrzeugarten vor. Von dieser Verordnung werden zunächst die in Anlage 1
aufgeführten, am häufigsten vorkommenden Fälle erfasst. Bei Bewährung dieses
Verfahrens soll der Geltungsbereich auf andere Fahrzeugarten erweitert werden.
1.2 Zum Absatz 2
In einem besonderen Gutachten (GSVerkV-Gutachten) ist die Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung zu bestätigen. Dieses Gutachten ersetzt beim Betrieb
des Fahrzeugs und im Betriebserlaubnisverfahren nach § 21 StVZO die bisher
erforderliche Ausnahmegenehmigung.
1.3 Zum Absatz 3
Für Fahrzeuge, die die nach Anlage 1 zulässigen Abweichungen von den Vorschriften
der StVZO überschreiten, darf kein GSVerkV-Gutachten erstellt werden. Diese
Fahrzeuge benötigen weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Mit Satz 2 soll sichergestellt werden, dass technisch unzulängliche Fahrzeuge auch
über den Umweg einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO nicht mehr
in Verkehr gebracht werden.
2 Zu § 2
2.1 Zum Absatz 1
Zentrale Bedeutung bei der Anwendung dieser Verordnung hat das Gutachten eines
aaS. In diesem Aufgabenspektrum dürfen nur solche Sachverständige tätig werden,
deren Befugnisse in keiner Weise eingeschränkt sind. Der Sachverständige
bescheinigt die Geeignetheit der Fahrzeuge hinsichtlich der straßenschonenden
Bauweise und der Verkehrssicherheit.
2.2 Zum Absatz 2
Ein Gutachten, das die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bestätigt, darf
nur ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug alle nach Anlage 1 zulässigen Werte
einhält; ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Die relevanten Bedingungen und
Betriebsvorschriften sind in das Gutachten aufzunehmen, um deren Überprüfbarkeit
zu gewährleistet.
2.3 Zum Absatz 3
Das Gutachten besitzt eine befristete Gültigkeit von 6 Jahren. Es kann um jeweils 6
Jahre von einem aaS nach einer Kontrolluntersuchung verlängert werden, wenn das
Fahrzeug noch dem begutachteten Zustand entspricht und alle relevanten
Vorschriften dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Das Ergebnis ist auf
dem Gutachten zu bescheinigen. Durch die Möglichkeit, die Kontrolluntersuchung im
Rahmen einer Hauptuntersuchung durchzuführen, sollen Doppeluntersuchungen im
kurzen Zeitabstand vermieden werden.
3. Zu § 3
Die im Gutachten festgelegten Werte, wie z. B. zulässige Achslasten und
Gesamtgewichte, dürfen im Betrieb nicht überschritten werden. Alle im Gutachten
aufgeführten Bedingungen und Betriebsvorschriften, wie z. B. die Beschränkung auf
den Transport unteilbarer Ladungen, sind einzuhalten.
4. Zu § 4
Ausländische Fahrzeuge besitzen nach dem Recht ihres Heimatstaates eine
Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen. Sie dürfen im Übrigen nur unter
den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Fahrzeuge an dem Verkehr auf
öffentlichen Straßen teilnehmen und müssen dieses ebenso wie deutsche Fahrzeuge
durch das vorgeschriebene Gutachten nachweisen.
5. Zu § 5
Die aufgeführten Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten bewertet.
6. Zu § 6
6.1 Zum Absatz 1
Ab Inkrafttreten der Verordnung können für die entsprechenden Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen die Regelungen dieser Verordnung in Anspruch genommen
werden. 6 Monate danach werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallen, keine Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO
mehr erteilt.
6.2 Zum Absatz 2
Erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zum Ablaufdatum weiter.
7. Zu § 7
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
8. Zu Anlage 1
Die Anlage enthält für die in der Verordnung geregelten Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen zulässige Abweichungen von den Vorschriften der StVZO,
technische Werte und Bedingungen. Sie übernimmt die technischen Werte und
Anforderungen aus den so genannten § 70-StVZO-Richtlinien der aktuellen Fassung
1/93 mit geringen Abweichungen. Nach den Darlegungen der Sachverständigen sind
die Abweichungen aufgrund der technischen Weiterentwicklung, aber auch zur
Präzisierung notwendig.
In einem ersten Schritt erstreckt sich die GSVerkV auf die 5 wichtigsten Fälle,
gemessen an der Anzahl der bisherigen Einzelausnahmen, die bislang in den
Richtlinien Nummer 1, 2, 8, 9 und 10 geregelt werden. Diese Richtlinien können
dafür entfallen.
Mit Blick auf eine möglichst geringe Fehlerrate wurde die vorliegende optische
Darstellung gewählt. Auf der linken Blattseite sind die Abweichungen von der StVZO
und die speziellen technischen Werte enthalten. Jeweils zugehörig dazu sind auf der
rechten Blattseite die speziellen Bedingungen (z. B. Zusatzlenkung) für diese
Fahrzeuge aufgeführt. Wenn der aaS das GSVerkV-Gutachten erstellt, hat er
zunächst den vorliegenden Fall nach der GSVerkV einzuordnen (standardisierter Fall);
hierzu sind auf der linken Blatthälfte die entsprechenden technischen Kriterien
enthalten. Für den so bezeichneten Fall ergeben sich dann aus der rechten Blatthälfte
die technischen Konditionen bzw. Bedingungen, die vom aaS in das GSVerkVGutachten
zu übernehmen sind.
9. Zu Anlage 2
Die Betriebsvorschriften wurden ebenfalls aus den § 70-StVZO-Richtlinien
übernommen.
9.1 Zur Nummer 1
Unverändert bleibt der tragende Grundsatz der unteilbaren Ladung. Die
entsprechenden Definitionen zur unteilbaren Ladung wurden ebenfalls textgleich aus
den § 70-StVZO-Richtlinien übernommen.
9.2 Zu den Nummern 2 und 3
Damit die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen im Betrieb kontrolliert
werden kann, ist das jeweilige Gutachten mitzuführen und zuständigen Personen zur
Kontrolle auszuhändigen.
9.3 Zur Nummer 6
Größere Abmessungen und höhere Gewichte sowie die damit verbundenen weiteren
Abweichungen von Vorschriften der StVZO, wie z. B. eingeschränktes Sichtfeld oder
größerer Platzbedarf bei Kurvenfahrt, können das Gefahrenpotential dieser Fahrzeuge
erhöhen. Daher wird der Abschluss einer Versicherung verlangt, die das daraus
resultierende Risiko abdeckt.
9.4 Zur Nummer 7
Ebenso wie bei Fahrzeugen mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1
StVZO ist für Fahrten von Fahrzeugen mit GSVerkV-Gutachten eine Erlaubnis nach §
29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich.
10. Zu Anlage 3
Anstelle des bisherigen Gutachtens nach § 70 StVZO tritt ein besonderes GSVerkVGutachten.
Diesem Gutachten kommt zentrale Bedeutung zu:
- Das GSVerkV-Gutachten hat eine genau festgelegte Struktur (Aufbau, Reihenfolge,
Bild des Fahrzeugs usw.).
Das GSVerkV-Gutachten entspricht vom Umfang her nahezu dem bisherigen
§ 70-StVZO-Gutachten, verursacht also keinen wesentlich erhöhten Aufwand.
- Ein GSVerkV-Gutachten darf nur dann erstellt werden, wenn das Fahrzeug die
GSVerkV vollständig einhält.
- Das GSVerkV-Gutachten des aaS enthält alle technischen Vorgaben/Grenzwerte,
technischen Bedingungen und Betriebsvorschriften. Ziel ist eine geschlossene
Darstellung im Sinne eines „Kochrezeptes“ aller technischen Werte und
Bedingungen. Dies dient dem Transporteur zur Erleichterung der Handhabung und
bringt Klarheit über zu beachtende Betriebsvorschriften und Bedingungen, ebenso
werden Kontrollen vereinfacht.
- Dazu soll das GSVerkV-Gutachten möglichst kurz und übersichtlich sein. Daher ist
für jeden Rüstzustand eine eigenes GSVerkV-Gutachten zu erstellen (anderer
Rüstzustand, wenn sich die Achszahl der Fahrzeugkombination ändert). Dieser
Lösung wurde eindeutig der Vorzug vor umfangreicheren Gutachten mit mehreren
Rüstzuständen gegeben. Letztere sind oftmals unübersichtlich und unklar in der
Zuordnung der Rüstzustände zu den technischen Werten; daraus ergeben sich
diverse Kontrollprobleme.
- GSVerkV-Gutachten dürfen nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, deren Befugnisse nicht beschränkt sind. erstellt werden.
Diese sollen von den Technischen Prüfstellen dafür besonders geschult werden
sollen.
Aufgrund des GSVerkV-Gutachtens kann eine Betriebserlaubnis im Verfahren nach
§ 21 StVZO für das Fahrzeug erteilt werden. Vereinfachend entfällt gegenüber dem
bisherigen Verfahren die Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung nach § 70 Abs.
1 Nr. 1 StVZO mit entsprechender Antragstellung und Bearbeitung durch die
Behörde.

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ADK-Fahrer

aus Berlin
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Veröffentlicht 16.02.2011, 11:14 - 001 - in "Großraum- und Schwerverkehrsverordnung" - [5995]
Liest sich ja toll.
Scheint mir ja mal wirklich eine Vereinfachung zu sein.
Wann kann man denn mit der Umsetzung rechnen? Ist da schon was bekannt.
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Gewalt ist keine Lösung, nimm lieber einen größeren Hammer!

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